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WGLi-Umschau | 1-2016 11
ziehenden Personen. Auch Personen zwischen dem einziehen bzw. aus deren Wohnungen sie ausziehen.
16. und 18. Lebensjahr müssen grundsätzlich ihre Besucher, d. h. Personen, die sich nur vorübergehend
Meldepflicht persönlich ausüben. aufgrund persönlicher Beziehungen in Wohnungen auf-
Die An- bzw. Abmeldung von Personen unter 16 Jahren halten und dafür kein Entgelt entrichten, müssen sich
obliegt denjenigen, in deren Wohnungen diese Personen nicht im Sinne des Bundesmeldegesetzes anmelden.
Wenn der Mieter verstorben ist – Nutzungsverhältnis und Mitgliedschaft
Grundsätzlich ist für einen solchen Fall alles gesetzlich Genossenschaft sein oder werden. Dies gilt auch für
bzw. in der Satzung der Genossenschaft geregelt. Ehepartner, die ihren Beitritt (Mitgliedschaft) zur Ge-
nossenschaft zu DDR-Zeit in der Regel gemeinsam
Nutzungsverhältnis erklärt hatten. Aufgrund der geänderten gesetzlichen
(bundesdeutschen) Regelungen ist die Mitgliedschaft
• Ist der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner nur von einem Ehepartner fortgesetzt worden.
ebenfalls Nutzungsvertragspartner (das heißt
er hat den Nutzungsvertrag für die Wohnung Für die jeweilige Wohnung sind die notwendigen
mit unterzeichnet), kann er das Nutzungsver- Geschäftsanteile zu zeichnen und einzuzahlen. Das
hältnis allein fortsetzen. In diesem Fall ist es sind laut unserer Satzung pro angefangene 5 m²-
unerheblich, ob der hinterbliebene Ehe- oder Wohnfläche ein Geschäftsanteil i. H. v. 160,00 Euro.
Lebenspartner auch der Erbe des verstorbenen Natürlich kann das Geschäftsguthaben des Verstorbe-
Mieters ist. nen auf dem Wege der Erbschaft übertragen werden.
Für die Übertragung oder auch Auszahlung des Ge-
• War der Verstorbene alleiniger Nutzungsver- schäftsguthabens eines verstorbenen Mitglieds muss
tragspartner, hat der hinterbliebene Ehe- oder der Erbanspruch nachgewiesen werden, wie etwa
Lebenspartner vorrangig das Recht, in das Nut- durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Gibt es
zungsverhältnis einzutreten. Auch hier ist es für derartige Dokumente nicht, tritt die gesetzliche Erb-
die Wohnungsnutzung nicht von Bedeutung, ob folge ein.
der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner der Erben der Mitgliedschaft können mehrere Personen
Erbe des Verstorbenen ist. (wie Kinder oder Eltern) sein. Sie bilden eine Erben-
gemeinschaft. Gemäß unserer Satzung muss die
• Eine Besonderheit stellen die bestehenden Nut- Erbengemeinschaft erklären, ob und durch wen die
zungsverträge aus DDR-Zeit dar. Hier war es kraft Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft fortgesetzt
Gesetzes geregelt, dass der Ehepartner immer werden soll.
auch Mietvertragspartner war bzw. wurde, selbst
wenn er den Nutzungsvertrag nicht mit unter- • Gibt es keinen Ehe- oder Lebenspartner und auch
zeichnet hatte. Diese Regelung hat auch heute keine sonstigen bereits in der Wohnung des Ver-
noch Bestand. Das Nutzungsverhältnis wird mit storbenen lebenden Familienangehörigen, die in
dem hinterbliebenen Ehepartner unproblematisch das Nutzungsverhältnis eintreten oder es fortset-
fortgesetzt. zen möchten, treten die Erben automatisch durch
die gesetzliche Regelung in das Nutzungsverhält-
Mitgliedschaft nis ein. Das heißt, sie können bzw. müssen das
Nutzungsverhältnis kündigen.
Der Ehe- oder Lebenspartner, der in das Nutzungs-
verhältnis eintritt oder es fortsetzt, muss Mitglied der Nadine Schröder, Justitiarin
Wir trauern um unsere sehr geschätzte Mitarbeiterin
Marion Matthes
geboren am 28.11.1955, verstorben am 21.01.2016.
Frau Matthes begann 1995 ihre Tätigkeit bei der WGLi als Mitarbeiterin Mietenberechnung/Mitgliederbuchhaltung.
Seit dem Jahr 2007 war sie im Sachgebiet Controlling tätig. Sie hat sich in dieser Zeit große Anerkennung erworben.
Mit hohem Engagement stellte sie ihr Können und Wissen in den Dienst der Genossenschaft.
Unser vollstes Mitgefühl gilt ihrer Familie.
Wir werden Frau Matthes als einen lieben Menschen in guter Erinnerung behalten.
Thomas Kleindienst Monika Thiele Die Mitarbeiter der WGLi
Mitglied des Vorstandes Mitglied des Vorstandes