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WGLi-Umschau | 1-2016              11

ziehenden Personen. Auch Personen zwischen dem             einziehen bzw. aus deren Wohnungen sie ausziehen.
16. und 18. Lebensjahr müssen grundsätzlich ihre           Besucher, d. h. Personen, die sich nur vorübergehend
Meldepflicht persönlich ausüben.                           aufgrund persönlicher Beziehungen in Wohnungen auf-
Die An- bzw. Abmeldung von Personen unter 16 Jahren        halten und dafür kein Entgelt entrichten, müssen sich
obliegt denjenigen, in deren Wohnungen diese Personen      nicht im Sinne des Bundesmeldegesetzes anmelden.

Wenn der Mieter verstorben ist – Nutzungsverhältnis und Mitgliedschaft

Grundsätzlich ist für einen solchen Fall alles gesetzlich  Genossenschaft sein oder werden. Dies gilt auch für
bzw. in der Satzung der Genossenschaft geregelt.           Ehepartner, die ihren Beitritt (Mitgliedschaft) zur Ge-
                                                           nossenschaft zu DDR-Zeit in der Regel gemeinsam
Nutzungsverhältnis                                         erklärt hatten. Aufgrund der geänderten gesetzlichen
                                                           (bundesdeutschen) Regelungen ist die Mitgliedschaft
•	 Ist der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner          nur von einem Ehepartner fortgesetzt worden.
    ebenfalls Nutzungsvertragspartner (das heißt
    er hat den Nutzungsvertrag für die Wohnung             Für die jeweilige Wohnung sind die notwendigen
    mit unterzeichnet), kann er das Nutzungsver-           Geschäftsanteile zu zeichnen und einzuzahlen. Das
    hältnis allein fortsetzen. In diesem Fall ist es       sind laut unserer Satzung pro angefangene 5 m²-
    unerheblich, ob der hinterbliebene Ehe- oder           Wohnfläche ein Geschäftsanteil i. H. v. 160,00 Euro.
    Lebenspartner auch der Erbe des verstorbenen           Natürlich kann das Geschäftsguthaben des Verstorbe-
    Mieters ist.                                           nen auf dem Wege der Erbschaft übertragen werden.
                                                           Für die Übertragung oder auch Auszahlung des Ge-
•	 War der Verstorbene alleiniger Nutzungsver-             schäftsguthabens eines verstorbenen Mitglieds muss
    tragspartner, hat der hinterbliebene Ehe- oder         der Erbanspruch nachgewiesen werden, wie etwa
    Lebenspartner vorrangig das Recht, in das Nut-         durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Gibt es
    zungsverhältnis einzutreten. Auch hier ist es für      derartige Dokumente nicht, tritt die gesetzliche Erb-
    die Wohnungsnutzung nicht von Bedeutung, ob            folge ein.
    der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner der         Erben der Mitgliedschaft können mehrere Personen
    Erbe des Verstorbenen ist.                             (wie Kinder oder Eltern) sein. Sie bilden eine Erben-
                                                           gemeinschaft. Gemäß unserer Satzung muss die
•	 Eine Besonderheit stellen die bestehenden Nut-          Erbengemeinschaft erklären, ob und durch wen die
    zungsverträge aus DDR-Zeit dar. Hier war es kraft      Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft fortgesetzt
    Gesetzes geregelt, dass der Ehepartner immer           werden soll.
    auch Mietvertragspartner war bzw. wurde, selbst
    wenn er den Nutzungsvertrag nicht mit unter-           •	 Gibt es keinen Ehe- oder Lebenspartner und auch
    zeichnet hatte. Diese Regelung hat auch heute              keine sonstigen bereits in der Wohnung des Ver-
    noch Bestand. Das Nutzungsverhältnis wird mit              storbenen lebenden Familienangehörigen, die in
    dem hinterbliebenen Ehepartner unproblematisch             das Nutzungsverhältnis eintreten oder es fortset-
    fortgesetzt.                                               zen möchten, treten die Erben automatisch durch
                                                               die gesetzliche Regelung in das Nutzungsverhält-
Mitgliedschaft                                                 nis ein. Das heißt, sie können bzw. müssen das
                                                               Nutzungsverhältnis kündigen.
Der Ehe- oder Lebenspartner, der in das Nutzungs-
verhältnis eintritt oder es fortsetzt, muss Mitglied der   Nadine Schröder, Justitiarin

                                            Wir trauern um unsere sehr geschätzte Mitarbeiterin

                                                    Marion Matthes

                                             geboren am 28.11.1955, verstorben am 21.01.2016.

   Frau Matthes begann 1995 ihre Tätigkeit bei der WGLi als Mitarbeiterin Mietenberechnung/Mitgliederbuchhaltung.
   Seit dem Jahr 2007 war sie im Sachgebiet Controlling tätig. Sie hat sich in dieser Zeit große Anerkennung erworben.

                  Mit hohem Engagement stellte sie ihr Können und Wissen in den Dienst der Genossenschaft.

                                                    Unser vollstes Mitgefühl gilt ihrer Familie.
                         Wir werden Frau Matthes als einen lieben Menschen in guter Erinnerung behalten.

	  Thomas Kleindienst	       Monika Thiele	                Die Mitarbeiter der WGLi

	  Mitglied des Vorstandes	  Mitglied des Vorstandes
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