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10 WGLi-Umschau | 1-2016

                          Bereich Finanz- und Rechnungswesen

                                         Bereichsleitung Finanz- und Rechnungswesen

                                                                                (mit Prokura)

                                                         Anja Leck ✆ 97 000 - 103

                          Finanzbuchhaltung                 Betriebskostenbuchung                  Mieten- und
                                                                und -abrechnung             Mitgliederbuchhaltung

                          Frau Schuchardt	 ✆ 97 000 - 102   Frau Groth	     ✆ 97 000 - 105  Frau Kunke	     ✆ 97 000 - 106
                          (stellv.)                                                         (Teamleiterin)

                          Frau Eberhardt	 ✆ 97 000 - 260                                    Frau Perlick	 ✆ 97 000 - 109

                          Frau Hoffmeister	 ✆ 97 000 - 104                                  Frau Hartmann	 ✆ 97 000 - 107

                          Frau Schiffer	                    ✆ 97 000 - 118

                          Recht & Gesetz

                          Aktuelle Informationen

                          Mit Wirkung zum 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Der Gesetz-
                          geber wollte auf diese Weise ein bundesweit einheitliches Bundesmelderecht etablieren und den
                          Meldebehörden die Arbeitsabläufe erleichtern.

                          Neues Bundesmeldegesetz
                          Wohnungsgeberbestätigung durch den Vermieter

                          Für die Vermieter ist vor allem die Wiedereinführung
                          der bereits bis 2002 bestehenden Mitwirkungspflicht
                          des Vermieters bei der An- und Abmeldung relevant.
                          Als sogenannter Wohnungsgeber ist der Vermie-
                          ter verpflichtet, dem in eine Wohnung einziehenden
                          Mieter (meldepflichtige Person) den Einzug in Form
                          einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung zu
                          bescheinigen. Im Gegenzug hat der Vermieter einen
                          Auskunftsanspruch gegenüber der Meldebehörde Bür-
                          gerämter), ob sich der meldepflichtige Mieter an- oder
                          abgemeldet hat.

                          Wer also umzieht, muss der zuständigen Meldebehör-
                          de seine neue Wohnanschrift unter Vorlage der vom
                          Vermieter ausgestellten Wohnungsgeberbestätigung
                          mitteilen – und dies innerhalb von zwei Wochen. An-
                          dernfalls droht ein Bußgeld.

                          Anmeldepflichtige Personen im Sinne des Bun-
                          desmeldegesetzes sind alle in die Wohnung ein-
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