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10 WGLi-Umschau | 1-2016
Bereich Finanz- und Rechnungswesen
Bereichsleitung Finanz- und Rechnungswesen
(mit Prokura)
Anja Leck ✆ 97 000 - 103
Finanzbuchhaltung Betriebskostenbuchung Mieten- und
und -abrechnung Mitgliederbuchhaltung
Frau Schuchardt ✆ 97 000 - 102 Frau Groth ✆ 97 000 - 105 Frau Kunke ✆ 97 000 - 106
(stellv.) (Teamleiterin)
Frau Eberhardt ✆ 97 000 - 260 Frau Perlick ✆ 97 000 - 109
Frau Hoffmeister ✆ 97 000 - 104 Frau Hartmann ✆ 97 000 - 107
Frau Schiffer ✆ 97 000 - 118
Recht & Gesetz
Aktuelle Informationen
Mit Wirkung zum 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Der Gesetz-
geber wollte auf diese Weise ein bundesweit einheitliches Bundesmelderecht etablieren und den
Meldebehörden die Arbeitsabläufe erleichtern.
Neues Bundesmeldegesetz
Wohnungsgeberbestätigung durch den Vermieter
Für die Vermieter ist vor allem die Wiedereinführung
der bereits bis 2002 bestehenden Mitwirkungspflicht
des Vermieters bei der An- und Abmeldung relevant.
Als sogenannter Wohnungsgeber ist der Vermie-
ter verpflichtet, dem in eine Wohnung einziehenden
Mieter (meldepflichtige Person) den Einzug in Form
einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung zu
bescheinigen. Im Gegenzug hat der Vermieter einen
Auskunftsanspruch gegenüber der Meldebehörde Bür-
gerämter), ob sich der meldepflichtige Mieter an- oder
abgemeldet hat.
Wer also umzieht, muss der zuständigen Meldebehör-
de seine neue Wohnanschrift unter Vorlage der vom
Vermieter ausgestellten Wohnungsgeberbestätigung
mitteilen – und dies innerhalb von zwei Wochen. An-
dernfalls droht ein Bußgeld.
Anmeldepflichtige Personen im Sinne des Bun-
desmeldegesetzes sind alle in die Wohnung ein-