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10 WGLi-Umschau | 3-2016

                                                         Warum Mitglieder
                                                         auch Mieter sind

                                                         Im alltäglichen Gebrauch wird bei uns sowohl von „Mitgliedern“ als auch von „Mietern“ bzw. auch
                                                         über das „Nutzungsverhältnis“ und das „Mietverhältnis“ gesprochen und so möchten wir mit die-
                                                         sem Artikel etwas näher auf die verwendeten Begrifflichkeiten eingehen.

                                                                                                                Bezug auf die Benutzung der Wohnung festgelegt.
                                                                                                                Die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts fin-
                                                                                                                den auf den Nutzungsvertrag Anwendung; die Ge-
                                                                                                                nossenschaft ist als Wohnungsgeber/Vermieter an
                                                                                                                das Mietrecht gebunden. So wird der abgeschlos-
                                                                                                                sene Nutzungsvertrag rechtlich als Mietverhältnis
                                                                                                                bzw. der Nutzer als Mieter betrachtet.

                                                                                                                Das Nebeneinander von Mitgliedschafts- und Miet-
                                                                                                                verhältnis bedeutet auch, dass z. B. die Kündigung
                                                                                                                des Nutzungsvertrages durch ein Mitglied den Be-
                                                                                                                stand der Mitgliedschaft unberührt lässt. Zwischen
                                                                                                                dem Nutzungs-/Mietverhältnis einerseits und dem
                                                                                                                Mitgliedschaftsverhältnis andererseits ist zu unter-
                                                                                                                scheiden.

Jedes neu einziehende Mitglied erhält einen Ordner für wichtige Unterlagen und Informatio-                      Gleichwohl sind wohnende Mitglieder keine „ge-
nen rund ums Wohnen bei der WGLi. Sie werden zusammengestellt von Frau Flöter-Lengert.                          wöhnlichen“ Mieter, sie haben z. B. als Anteils-
                                                                                                                eigner am „Unternehmen Genossenschaft“ die
           SATZUNG                                       Die Anmietung einer Wohnung bei uns in der Ge-         Möglichkeit, über die Besetzung der Organe (Wahl
                                                         nossenschaft erfordert die Begründung einer Mit-       der Vertreterversammlung und deren Wahl des
                                          der WGLi       gliedschaft, denn die wirtschaftliche Zwecksetzung     Aufsichtsrates) die Unternehmenspolitik mitzuge-
Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG                    einer Wohnungsgenossenschaft besteht vorrangig         stalten. Insofern verfügen sie über eine wesentlich
                                                         in der Erbringung der „Förderleistung“ (vgl. § 1       stärkere Stellung zur Wahrung ihrer Interessen als
WGLi_Satzung_A5_20160617-Deutsch.indd 1  17.06.16 09:22  Abs. 1 GenG) zugunsten der Mitglieder*. So be-         bloße Mieter bei einem anderen (z. B. privaten) Ver-
                                                         stimmt auch § 2 Abs. 1 unserer Satzung „Zweck          mieter.
*§ 2 Abs. 4: „Die Ausdehnung                             der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglie-
                                                         der vorrangig durch eine gute, sichere und sozial      Die mit einer Genossenschaftswohnung versorg-
des Geschäftsbetriebes auf                               verantwortbare Wohnungsversorgung.“                    ten Mitglieder sind durch die Satzung und das
                                                                                                                vertraglich abgesicherte Dauernutzungsrecht auch
Nichtmitglieder ist zugelassen                           Mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft wird      deutlich stärker vor überraschenden Kündigungen
                                                         eine genossenschaftsrechtliche Beziehung begrün-       durch den Vermieter, z. B. wegen Umwandlung
…“                                                       det, nämlich zwischen der Genossenschaft und           oder Eigenbedarf, geschützt. Zum willkürlichen
                                                         dem einzelnen Mitglied der Genossenschaft. Als         Umgang mit der Wohnung berechtigt dieses Recht
Das lt. Satzung (§ 2 Abs. 4) in                          Teil der genossenschaftlichen Gemeinschaft hat das     aber natürlich nicht. Insofern müssen auch Genos-
Ausnahmefällen (z. B. zur Ver-                           Mitglied genossenschaftliche und satzungsmäßige        senschaftsmitglieder bei schwerwiegenden Verstö-
meidung von Leerstand) zuge-                             Rechte und Pflichten; zu den Rechten zählt u. a.       ßen gegen die Satzung bzw. den Nutzungsvertrag,
lassene Nichtmitgliedergeschäft                          das Anwartschaftsrecht auf Versorgung mit Wohn-        wenn z. B. die Miete nicht bezahlt wird, mit einer
erfolgt seit 01.01.2015 beim                             raum.                                                  Kündigung rechnen.
Neuabschluss von Nutzungsver-
trägen nicht mehr.                                       Bei Versorgung des Mitglieds mit einer Genossen-       Im Unterschied zum Genossenschaftsrecht kennt
                                                         schaftswohnung wird ein Nutzungsvertrag mit der        das Mietrecht, das für das Nutzungsverhältnis gilt,
                                                         Genossenschaft geschlossen. Dieser Nutzungsver-        kein allgemeines Recht auf Gleichbehandlung. Der
                                                         trag gleicht inhaltlich im Wesentlichen einem Miet-    Gleichbehandlungsgrundsatz ist wiederum eines
                                                         vertrag, d. h. darin sind die Rechte und Pflichten in  der prägendsten Grundsätze des Genossenschafts-
                                                                                                                rechts. Er besagt, dass sämtliche Mitglieder der
                                                                                                                Genossenschaft die gleichen Rechte in Anspruch
                                                                                                                nehmen dürfen, auf der anderen Seite natürlich
                                                                                                                auch die gleichen Pflichten gegenüber der Genos-
                                                                                                                senschaft haben. Daher sind im Rahmen der sog.
                                                                                                                absoluten Gleichbehandlung z. B. die satzungsmä-
                                                                                                                ßig festgelegten Pflichtanteile von jedem Mitglied
   5   6   7   8   9   10   11   12   13   14   15