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Warum Mitglieder
auch Mieter sind
Im alltäglichen Gebrauch wird bei uns sowohl von „Mitgliedern“ als auch von „Mietern“ bzw. auch
über das „Nutzungsverhältnis“ und das „Mietverhältnis“ gesprochen und so möchten wir mit die-
sem Artikel etwas näher auf die verwendeten Begrifflichkeiten eingehen.
Bezug auf die Benutzung der Wohnung festgelegt.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts fin-
den auf den Nutzungsvertrag Anwendung; die Ge-
nossenschaft ist als Wohnungsgeber/Vermieter an
das Mietrecht gebunden. So wird der abgeschlos-
sene Nutzungsvertrag rechtlich als Mietverhältnis
bzw. der Nutzer als Mieter betrachtet.
Das Nebeneinander von Mitgliedschafts- und Miet-
verhältnis bedeutet auch, dass z. B. die Kündigung
des Nutzungsvertrages durch ein Mitglied den Be-
stand der Mitgliedschaft unberührt lässt. Zwischen
dem Nutzungs-/Mietverhältnis einerseits und dem
Mitgliedschaftsverhältnis andererseits ist zu unter-
scheiden.
Jedes neu einziehende Mitglied erhält einen Ordner für wichtige Unterlagen und Informatio- Gleichwohl sind wohnende Mitglieder keine „ge-
nen rund ums Wohnen bei der WGLi. Sie werden zusammengestellt von Frau Flöter-Lengert. wöhnlichen“ Mieter, sie haben z. B. als Anteils-
eigner am „Unternehmen Genossenschaft“ die
SATZUNG Die Anmietung einer Wohnung bei uns in der Ge- Möglichkeit, über die Besetzung der Organe (Wahl
nossenschaft erfordert die Begründung einer Mit- der Vertreterversammlung und deren Wahl des
der WGLi gliedschaft, denn die wirtschaftliche Zwecksetzung Aufsichtsrates) die Unternehmenspolitik mitzuge-
Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG einer Wohnungsgenossenschaft besteht vorrangig stalten. Insofern verfügen sie über eine wesentlich
in der Erbringung der „Förderleistung“ (vgl. § 1 stärkere Stellung zur Wahrung ihrer Interessen als
WGLi_Satzung_A5_20160617-Deutsch.indd 1 17.06.16 09:22 Abs. 1 GenG) zugunsten der Mitglieder*. So be- bloße Mieter bei einem anderen (z. B. privaten) Ver-
stimmt auch § 2 Abs. 1 unserer Satzung „Zweck mieter.
*§ 2 Abs. 4: „Die Ausdehnung der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglie-
der vorrangig durch eine gute, sichere und sozial Die mit einer Genossenschaftswohnung versorg-
des Geschäftsbetriebes auf verantwortbare Wohnungsversorgung.“ ten Mitglieder sind durch die Satzung und das
vertraglich abgesicherte Dauernutzungsrecht auch
Nichtmitglieder ist zugelassen Mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft wird deutlich stärker vor überraschenden Kündigungen
eine genossenschaftsrechtliche Beziehung begrün- durch den Vermieter, z. B. wegen Umwandlung
…“ det, nämlich zwischen der Genossenschaft und oder Eigenbedarf, geschützt. Zum willkürlichen
dem einzelnen Mitglied der Genossenschaft. Als Umgang mit der Wohnung berechtigt dieses Recht
Das lt. Satzung (§ 2 Abs. 4) in Teil der genossenschaftlichen Gemeinschaft hat das aber natürlich nicht. Insofern müssen auch Genos-
Ausnahmefällen (z. B. zur Ver- Mitglied genossenschaftliche und satzungsmäßige senschaftsmitglieder bei schwerwiegenden Verstö-
meidung von Leerstand) zuge- Rechte und Pflichten; zu den Rechten zählt u. a. ßen gegen die Satzung bzw. den Nutzungsvertrag,
lassene Nichtmitgliedergeschäft das Anwartschaftsrecht auf Versorgung mit Wohn- wenn z. B. die Miete nicht bezahlt wird, mit einer
erfolgt seit 01.01.2015 beim raum. Kündigung rechnen.
Neuabschluss von Nutzungsver-
trägen nicht mehr. Bei Versorgung des Mitglieds mit einer Genossen- Im Unterschied zum Genossenschaftsrecht kennt
schaftswohnung wird ein Nutzungsvertrag mit der das Mietrecht, das für das Nutzungsverhältnis gilt,
Genossenschaft geschlossen. Dieser Nutzungsver- kein allgemeines Recht auf Gleichbehandlung. Der
trag gleicht inhaltlich im Wesentlichen einem Miet- Gleichbehandlungsgrundsatz ist wiederum eines
vertrag, d. h. darin sind die Rechte und Pflichten in der prägendsten Grundsätze des Genossenschafts-
rechts. Er besagt, dass sämtliche Mitglieder der
Genossenschaft die gleichen Rechte in Anspruch
nehmen dürfen, auf der anderen Seite natürlich
auch die gleichen Pflichten gegenüber der Genos-
senschaft haben. Daher sind im Rahmen der sog.
absoluten Gleichbehandlung z. B. die satzungsmä-
ßig festgelegten Pflichtanteile von jedem Mitglied